c) Hochhäuser dürfen bestehende zonenkonforme oder nach den geltenden Vorschriften mögliche Wohnbauten nicht durch übermässigen Schattenwurf beeinträchtigen (Art. 22 Abs. 3 BauV). Diese Bestimmung gilt ihrem Titel nach nur für Hochhäuser, d.h. für Gebäude mit einer Gesamthöhe von mehr als 30 m (vgl. Art. 20 Abs. 1 BauG). Bei den geplanten Gebäuden handelt es sich nicht um Hochhäuser im Sinn dieser Bestimmung. Daran ändert auch die Hanglage nichts. Die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 können somit nur verlangen, dass die Bauten die massgeblichen baupolizeilichen Masse einhalten. Dies ist vorliegend der Fall.