b) Bauten und Anlagen dürfen nicht zu Einwirkungen auf die Nachbarschaft führen, die der Zonenordnung widersprechen (Art. 24 Abs. 1 BauG). Das gilt auch für den Schattenwurf oder den Entzug von Sonne und Aussicht. Dabei handelt es sich um negative Immissionen, die durch die blosse Existenz von Bauten und Anlagen entstehen.24 Grundsätzlich ist es Sache der zuständigen Planungsbehörde bzw. des kommunalen Gesetzgebers, zwischen dem Interesse der Nachbarschaft an ausreichender Besonnung 24 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 24