a) Die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 machen geltend, es sei nicht geprüft worden, welche Auswirkungen die geplante Überbauung auf die bestehenden Liegenschaften am Q.________weg habe. Bis Mittag werde keine Sonneneinstrahlung erfolgen. Die deutliche Hanglage verstärke den von den geplanten Gebäuden ausgehenden Schattenwurf massiv. Es entstehe faktisch ein Hochhauseffekt. Es rechtfertige sich deshalb, die für Hochhäuser entwickelten Grundsätze analog anzuwenden. Es sei deshalb ein Schattendiagramm zu erstellen.