Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es nicht zutrifft, dass das AWA sich damit begnügt hat, die Beschwerdegegnerinnen aufzufordern, vor Beginn der Bauarbeiten ein Pfählungskonzept vorzulegen. Ebenso wenig trifft zu, dass der künftige Standort der geplanten Erdsonden nicht bekannt ist. Dieser ergibt sich aus dem als massgeblich erklärten Plan Grundrisse Niveau Erdsonden (Plan Nr. 235 220). Das AWA hat das Vorhaben sorgfältig geprüft und in seinem Amtsbericht Wasser und Abfall vom 28. Februar 2019 die erforderlichen Nebenbestimmungen formuliert. Die Vorinstanz hat den Amtsbericht samt den darin enthaltenen Bedingungen und Auflagen zum Bestandteil der Gesamtbewilligung erhoben.