Gestützt darauf forderte die Vorinstanz die Beschwerdegegnerinnen mit Schreiben vom 6. September 2018 auf, ein Pfählungskonzept einzureichen sowie Massnahmen und Sicherheitsvorkehrungen beim Durchörtern der Deponiesohle aufzuzeigen. In der Folge gab es weitere Korrespondenz zwischen dem Ingenieurbüro der Beschwerdegegnerinnen und dem AWA. Zudem reichten die Beschwerdegegnerinnen am 6. Februar 2019 einen neuen Erdsondenplan ein. Gestützt auf die Baugesuchsunterlagen und die zusätzlichen Beurteilungsgrundlagen erachtete das AWA das Vorhaben nun als grundsätzlich bewilligungsfähig.