Der fragliche Standort ist weder überwachungsnoch sanierungsbedürftig. Er ist somit der Kategorie jener belasteten Standorte zugeteilt, bei denen keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind (vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. a AltlV23). Folglich sind altlasten- bzw. abfallrechtliche Massnahmen nur im Falle von Bauvorhaben notwendig. Das AWA hat das Vorhaben unter diesem Aspekt geprüft und in seinem Amtsbericht Wasser und Abfall vom 28 Februar 2019 die in diesem Zusammenhang erforderlichen Nebenbestimmungen formuliert. Die Vorinstanz hat den Amtsbericht samt den darin enthaltenen Bedingungen und Auflagen zum Bestandteil der Gesamtbewilligung erhoben.