b) Wie die Beschwerdegegnerinnen und die Vorinstanz zu Recht geltend machen, enthalten die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen 3 und 4 zum belasteten Baugrund keine Einwände, die der Erteilung der Baubewilligung entgegenstehen würden. Dem Kataster der belasteten Standorte22 kann entnommen werden, dass u. a. auf den Baugrundstücken (Zollikofen Grundbuchblatt Nrn. K.________ und L.________) der Standort Nr. T.________ (Ablagerungsstandort) eingetragen ist. Als Schadstoffe werden Aushubmaterial und Bauschutt genannt. Der fragliche Standort ist weder überwachungsnoch sanierungsbedürftig.