Die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 hätten seinerzeit bei ihrem Bauvorhaben eingehende Abklärungen zum Baugrund vornehmen lassen müssen und die Bewilligung sei mit Nebenbestimmungen verbunden worden. Die Bewilligung sei damals erst erteilt worden, nachdem das Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern (AWA) nach durchgeführten Rammsondierungen der vorgesehenen Pfahlfundation zugestimmt hatte. Im vorliegenden Fall seien keine Rammsondierungen durchgeführt worden und es sei noch überhaupt nicht bekannt, wie die für die Überbauung erforderliche Pfählung hinsichtlich Pfahltyp, Länge und Durchmesser aussehen würde und welche hydrogeologischen und hydrochemischen Auswirkungen sie haben würde.