a) Die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 weisen darauf hin, dass die beiden Baugrundstücke ebenso wie ihre Grundstücke weitgehend auf dem Perimeter einer früheren Tongrube liegen würden, die mit Aushubmaterial, Bauschutt und diversen anderen Materialien aufgefüllt worden sei. Es handle sich um einen belasteten Standort. Die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 hätten seinerzeit bei ihrem Bauvorhaben eingehende Abklärungen zum Baugrund vornehmen lassen müssen und die Bewilligung sei mit Nebenbestimmungen verbunden worden.