10b Abs. 1 BauG). Somit erscheint eine Beschränkung der gemäss ÜO Nr. 26 «J.________» erlaubten Gebäudedimensionen weder gestützt auf den besonderen Ortsbild- und Landschaftsschutz noch auf die Vorschriften über die Denkmalpflege als gerechtfertigt. Die Rüge, es liege ein Verstoss gegen die Vorschriften zum Ortsbildschutz- und Landschaftsschongebiet vor, ist deshalb offensichtlich unbegründet. Diese Beurteilung lässt sich ohne Weiteres aus den vorhandenen Unterlagen herleiten. Ein Bericht der OLK ist deshalb nicht erforderlich. Der entsprechende Beweisantrag der Beschwerdeführenden 1 und 2 wird abgewiesen. 5. Belasteter Baugrund, Pfählung und Erdsonden