Ortsbildschutzgebiets befinden, sind die fraglichen Vorschriften offensichtlich nicht auf das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerinnen anwendbar. Auf dem Areal des S.________ R.________ befinden sich mehrere schützens- und erhaltenswerte Baudenkmäler im Sinn von Art. 10a BauG. Aufgrund der Distanz zwischen der geplanten Überbauung und dem S.________ R.________ kann aber von vornherein ausgeschlossen werden, dass die fraglichen Baudenkmäler dadurch beeinträchtigt würden (vgl. Art. 10b Abs. 1 BauG).