Bauten, Anlagen und Terrainveränderungen sind zugelassen, wenn sie für die Bewirtschaftung notwendig sind und sich gut in das Landschaftsbild einfügen (Art. 57 Abs. 2 GBR). Wie die Vorinstanz in ihrer Beschwerdevernehmlassung zutreffend ausführt, dient das Landschaftsschongebiet somit insbesondere dem Schutz des angrenzenden Ortsbildschutzgebietes vor Beeinträchtigungen durch Bauvorhaben. Da sich die Bauparzellen unbestritten ausserhalb des Landschaftsschongebiets befinden, sind die fraglichen Vorschriften offensichtlich nicht auf das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerinnen anwendbar. Ortsbildschutzgebiete sind Schutzgebiete gemäss Art.