Dies haben sie seinerzeit insoweit getan, als sie geltend machten, mit den in der ÜO Nr. 26 «J.________» festgelegten Bauhöhen sei eine harmonische Einfügung in das Ortsbild nicht (mehr) gewährleistet. Wie die Vorinstanz in ihrer Beschwerdevernehmlassung zutreffend ausführt, teilte das AGR diese Auffassung in der Genehmigungsverfügung nicht. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Es ist deshalb fraglich, ob diese Rüge im vorliegenden Verfahren überhaupt noch zu hören ist.