c) Vorab ist festzuhalten, dass die Baufelder und die Höhen der geplanten Baukörper in der ÜO Nr. 26 «J.________» verbindlich festgelegt wurden. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 hätten daher bereits im Rahmen ihrer Beschwerde gegen die fragliche ÜO rügen müssen, die geplante Überbauung mit den zu hohen Baukörpern werde zu einer unzulässigen Beeinträchtigung der angrenzenden Landschaft und des geschützten Ortsbildes in der Rüti führen. Dies haben sie seinerzeit insoweit getan, als sie geltend machten, mit den in der ÜO Nr. 26 «J.________» festgelegten Bauhöhen sei eine harmonische Einfügung in das Ortsbild nicht (mehr) gewährleistet.