BauG verlangt darüber hinaus, dass u. a. auf besonders schöne oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften sowie bedeutende öffentliche Aussichtspukte (Bst. b) sowie geschichtliche und archäologische Stätten, Fundstellen und Ruinen (Bst. e) in besonderem Masse Rücksicht genommen wird. Die Gemeinden sind befugt, eigene Ästhetikvorschriften zu erlassen, die über die kantonalen Vorschriften des allgemeinen Ortsbild- und Landschaftsschutzes bzw. des besonderen Landschaftsschutzes hinausgehen können (Art. 9 Abs. 3, Art. 9a Abs. 2 und Art. 69 Abs. 2 Bst. c BauG; Art. 12 Abs. 4 BauV20).