b) Gemäss Art. 9 Abs. 1 BauG dürfen Bauten, Anlagen, Reklamen, Anschriften und Bemalungen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen. Diese Vorschrift stellt die sogenannte negative „ästhetische Generalklausel“ im Sinne eines allgemeinen Beeinträchtigungsverbots dar. Art. 9a Abs. 1 BauG verlangt darüber hinaus, dass u. a. auf besonders schöne oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften sowie bedeutende öffentliche Aussichtspukte (Bst. b) sowie geschichtliche und archäologische Stätten, Fundstellen und Ruinen (Bst. e) in besonderem Masse Rücksicht genommen wird.