___ verdecken. Auch aus diesem Grund dürfe die Überbauung in der nun vorliegenden Form nicht bewilligt werden. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 beantragen, dass sich die Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder zu diesen Fragen äussere. Die Beschwerdegegnerinnen machen geltend, die Rüge, das Bauprojekt verletze Gestaltungsvorschriften und beeinträchtige Baudenkmäler in der Umgebung, sei unbegründet. Im vorangegangenen Verfahren seien diese Aspekte berücksichtigt und gewürdigt worden. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 bereits beim Erlass der ÜO ähnliche Rügen vorgebracht hätten.