Geschosszahl haben. Die in der ÜO Nr. 26 «J.________» getroffene Regelung, die Einstellhallen ebenerdig unterhalb der drei bzw. vier Wohngeschosse anzuordnen, entspricht dem als verbindlich erklärten Wettbewerbsergebnis. Der Gemeinderat war somit auch gemäss Art. 16 Abs. 4 GBR befugt, die in Art. 29 Abs. 3 GBR festgelegte Anzahl Vollgeschosse um ein Geschoss zu erhöhen. Die Rüge, das Vorhaben weise ein Vollgeschoss zu viel auf, ist somit unbegründet. 4. Ortsbildschutz und Landschaftsschongebiet