Die Grundordnung räumt somit bezüglich der unter- oder oberirdischen Anordnung der gedeckten Abstellplätze für Bewohnerinnen und Bewohner einen Spielraum ein, den der Gemeinderat beim Erlass der ÜO Nr. 26 «J.________» in zulässiger Weise ausgefüllt hat. Zudem kann der Gemeinderat gemäss Art. 16 Abs. 4 GBR den in den einzelnen ZPP als Nutzungsmass festgelegten Planungswert auf Empfehlung einer Fachberatung oder eines Preisgerichts bzw. Beurteilungsgremiums um höchstens 20 Prozent erhöhen, wenn dadurch eine städtebaulich besonders gute Lösung oder ein wesentlicher Beitrag zur Innenverdichtung erreicht werden kann. Diese Erhöhung kann insbesondere Auswirkungen auf die