29 Abs. 5 GBR). Das Konzept der maximal vier Vollgeschosse gilt somit nicht uneingeschränkt, sondern steht unter dem Vorbehalt, dass die unterirdische Anordnung der gedeckten Abstellplätze für die Bewohnerinnen und Bewohner wegen der besonderen geologischen Verhältnisse möglich und zweckmässig ist. Die Grundordnung räumt somit bezüglich der unter- oder oberirdischen Anordnung der gedeckten Abstellplätze für Bewohnerinnen und Bewohner einen Spielraum ein, den der Gemeinderat beim Erlass der ÜO Nr. 26 «J.________» in zulässiger Weise ausgefüllt hat.