Planerlassverfahrens vorgebracht werden müssen. Im Übrigen wäre die Auslegung der Gemeinde auch im Lichte von Art. 29 GBR haltbar: Planungszweck ist die Erstellung einer Wohnüberbauung mittlerer bis hoher Dichte, hoher Siedlungsqualität und einem zusammenhängenden Bebauungs- und Erschliessungskonzept (vgl. Art. 29 Abs. 1 GBR). Gemäss Grundordnung sind im Bereich Wohnüberbauung vier Vollgeschosse ohne Attika zugelassen (vgl. Art. 29 Abs. 3 GBR). Parkplätze für Bewohnerinnen und Bewohner sind als gedeckte Abstellplätze auszugestalten. Soweit es wegen der besonderen geologischen Verhältnisse möglich und zweckmässig ist, sind sie unteririsch zu erstellen (Art. 29 Abs. 5 GBR).