_» lässt sich somit klar entnehmen, dass die Hauptgebäude sowohl ein Einstellhallengeschoss als auch drei bzw. vier Wohngeschosse aufweisen dürfen. Ob das Einstellhallengeschoss als unterstes Geschoss ein Vollgeschoss oder ein Untergeschoss ist, steht nicht. Entscheidend ist, dass die im Überbauungsplan verbindlich geregelten Gebäudehöhen eingehalten werden. Die Auslegung der Gemeinde, dass es unter diesen Umständen nicht entscheidrelevant ist, ob es sich beim Einstellhallengeschoss um ein Vollgeschoss oder um ein Untergeschoss handelt, ist unter Berücksichtigung der Autonomie, die ihr bei der Auslegung ihrer Vorschriften zukommt, ohne Weiteres haltbar und damit zu stützen.