Für die Gesamthöhe der Bauten gelten die in den Baubereichen eingetragenen Höhekoten im Überbauungsplan. (…) Die Hauptgebäude sind einfache Baukörper mit drei bzw. vier Wohngeschossen ohne zusätzliches Attikageschoss (Art. 8 Abs. 1 ÜV). Das jeweils unterste Geschoss der Hauptgebäude dient der Parkierung von Motorfahrzeugen und Fahrrädern (Art. 8 Abs. 5 ÜV). Auch im Überbauungsplan ist von Baubereichen mit drei bzw. vier Wohngeschossen die Rede. Der ÜO Nr. 26 «J.________» lässt sich somit klar entnehmen, dass die Hauptgebäude sowohl ein Einstellhallengeschoss als auch drei bzw. vier Wohngeschosse aufweisen dürfen.