Es trifft zu, dass die ÜO Nr. 26 «J.________» die Begriffe "Vollgeschoss", "Attikageschoss" oder "Untergeschoss" nicht definiert. Falls beurteilt werden muss, ob ein Geschoss als Vollgeschoss zählt oder nicht, ist deshalb Art. 6 Abs. 2 GBR anwendbar. Im Zusammenhang mit der Geschosszahl enthält die ÜO Nr. 26 «J.________» folgende Bestimmungen: Gemäss Art. 5 Abs. 2 ÜV sind über den Einstellhallen drei bzw. vier Vollgeschosse zugelassen. Attikageschosse sind nicht erlaubt. Für die Gesamthöhe der Bauten gelten die in den Baubereichen eingetragenen Höhekoten im Überbauungsplan.