Beurteilungsspielraum zu und die Rechtsmittelinstanzen auferlegen sich entsprechend gegenüber der Auffassung der Gemeinde eine gewisse Zurückhaltung. Beurteilungsspielraum geniessen die Gemeinden allerdings nur bei der Wahl zwischen mehreren rechtlich haltbaren Auslegungen einer Norm.19 e) Für die Beurteilung des Vorhabens ist in erster Linie die ÜO Nr. 26 «J.________» massgebend. Soweit diese nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des GBR (Art. 2 ÜV). Es trifft zu, dass die ÜO Nr. 26 «J.________» die Begriffe "Vollgeschoss", "Attikageschoss" oder "Untergeschoss" nicht definiert.