94 Abs. 1 BauG). Es gelten also insbesondere die allgemeinen Einsprache- und Beschwerdebefugnisse (Art. 60 und 61a BauG). Zudem bedarf die vom Gemeinderat beschlossene ÜO der Genehmigung durch das AGR. Dieses prüft, ob sie rechtmässig und mit den übergeordneten Vorschriften vereinbar sind (Art. 61 Abs. 1 BauG).