Von den spezifischen ZPP-Vorschriften des Baureglements darf die ÜO grundsätzlich nicht abweichen. Im Übrigen steht es dem Gemeinderat als Planungsbehörde aber frei, in der ÜO Festlegungen zu treffen, die von den übrigen, nicht ZPP-spezifischen Vorschriften der Grundordnung (bspw. bezüglich Gebäudemasse, Gebäude- und Grenzabstände, Dachgestaltung usw.) abweichen. Soweit die ÜO keine Regelung enthält, gilt die Grundordnung.18 Das Verfahren für den Erlass der ÜO in einer ZPP richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren für Vorschriften und Pläne, soweit die Art. 94 und 95 BauG keine Sonderregelung enthalten (Art. 94 Abs. 1 BauG).