Grundordnung kann als weitere Vorgabe für die ÜO die Durchführung eines Wettbewerbs oder eines nach anerkannten Regeln durchzuführenden wettbewerbsähnlichen Verfahrens verlangen (Art. 92 Abs. 2 BauG). Die ZPP soll der Gemeinde vermehrten Einfluss auf die Gestaltung besonders empfindlicher oder für die Ortsentwicklung wichtiger Gebiete verschaffen. Die Festlegungen zur ZPP gehen als speziellere Normen den übrigen Vorschriften der Grundordnung vor. Weder die einen noch die anderen können im Zusammenhang mit dem Erlass der ÜO noch angefochten werden.17 Von den spezifischen ZPP-Vorschriften des Baureglements darf die ÜO grundsätzlich nicht abweichen.