66 Abs. 3 BauG). Die Grundordnung hat für jede ZPP den Planungszweck, die Art der Nutzung, deren Mass als Planungswert und die Gestaltungsgrundsätze für Bauten, Anlagen und Aussenräume festzulegen. Diese Festlegungen bilden die Grundlage für die zu erlassende ÜO.16 Der Gemeinderat kann in der ÜO baurechtliche Vorschiften, die nicht diese Festlegungen betreffen, abweichend zur Grundordnung festlegen (Art. 92 Abs. 1 BauG). Die 16 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band II, Bern 2017, Art. 92/93 N. 1 RA Nr. 110/2019/101 11