Im Übrigen stehe es dem Gemeinderat als Planungsbehörde aber frei, in der ÜO Festlegungen zu treffen, die von den übrigen (nicht ZPP-spezifischen) Vorschriften der Grundordnung abweichen. Die ÜO weiche nicht von der ZPP M ab, sei vom AGR genehmigt worden und in Rechtskraft erwachsen. Der Gemeinderat habe lediglich die Festlegungen für die Baubereiche verfeinert. Die ÜO enthalte eine Regelung, wonach die Hauptgebäude aus drei bzw. vier Wohngeschossen über der Einstellhalle bestehen würden und das jeweils unterste Geschoss der Parkierung diene. Diese Regelung habe mit den geologischen Verhältnissen zu tun.