Die Vorinstanz weist darauf hin, dass bereits im Planungsbericht zur ZPP «J.________» Bezug auf den Baugrund und die Wichtigkeit, dass möglichst wenig Aushubmaterial verursacht werden solle, genommen werde. Es liege nicht im Sinn der ÜO, ein Geschoss für die Einstellhalle zu "opfern". Vielmehr solle mit dieser Bauweise den geologisch schwierigen Verhältnissen Rechnung getragen werden. Die ÜO dürfe von den spezifischen Vorschriften des GBR für die ZPP grundsätzlich nicht abweichen. Im Übrigen stehe es dem Gemeinderat als Planungsbehörde aber frei, in der ÜO Festlegungen zu treffen, die von den übrigen (nicht ZPP-spezifischen) Vorschriften der Grundordnung abweichen.