Gemäss Art. 16 GBR sei der Gemeinderat auf Empfehlung einer Fachberatung oder eines Preisgerichts bzw. Beurteilungsgremiums ermächtigt, den in den einzelnen ZPP als Nutzungsmass festgelegten Planungswert zu erhöhen, was u.a. auch eine Erhöhung der Anzahl Vollgeschosse zur Folge haben könne. Die Festlegung in der ÜO Nr. 26 «J.________» widerspreche deshalb der Grundordnung nicht.