b) Die Beschwerdegegnerinnen machen demgegenüber insbesondere geltend, Art. 5 Abs. 2 ÜV weiche von der Festlegung über die baupolizeilichen Masse von Art. 6 GBR ab, weshalb jene Bestimmung nicht zur Ergänzung beigezogen werden könne. Die Dimension der Baukörper werde im Überbauungsplan bezüglich Lage, Länge, Breite und Höhe (maximale Kote ü.M.) festgelegt und es werde zusätzlich eine maximale oberirdische Geschossfläche definiert. Der Grund für die Wahl dieser abweichenden Methode liege in der Art und Weise, wie im Planerlassverfahren die mit dem Orts- und Landschaftsbild verträgliche verdichtete Überbauung des Perimeters der ÜO Nr. 26 «J.________» ermittelt worden sei.