Die Auslegung der Gemeinde, auch wenn die Einstellhalle ein Vollgeschoss wäre, lasse Art. 5 Abs. 2 ÜV darüber drei bzw. vier Vollgeschosse zu, sei nicht haltbar. Sie stehe in offenkundigem Widerspruch zu den Vorgaben der Grundordnung, die insgesamt nur vier Vollgeschosse zuliessen. Die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 führen insbesondere aus, wegen des ungünstigen Baugrundes sei aus Kostengründen eine weitgehende offene Einstellhalle geplant. Diese überrage den fertigen Boden praktisch durchgehend um deutlich mehr als 1.2 m. Sie sei daher ein Vollgeschoss. Die Einhaltung der Bauvorschriften bedinge zwingend die Verlegung der Parkplätze unter Boden oder aber den Verzicht auf ein Obergeschoss.