vollgeschossige Einstellhalle zusätzlich zu vier normalen Vollgeschossen realisiert werden dürfte. Art. 5 Abs. 2 ÜV sei deshalb so zu lesen, dass vier Vollgeschosse nur über einer als Untergeschoss ausgestalteten Einstellhalle zulässig seien. Für die Frage, wann ein Untergeschoss nicht als Vollgeschoss zähle, sei auf Art. 6 Abs. 2 GBR abzustellen. Ein Blick auf die Baupläne zeige, dass das vorgeschriebene Mass überschritten werde. Die Auslegung der Gemeinde, auch wenn die Einstellhalle ein Vollgeschoss wäre, lasse Art. 5 Abs. 2 ÜV darüber drei bzw. vier Vollgeschosse zu, sei nicht haltbar.