Zur Begründung führen die Beschwerdeführenden 1 und 2 insbesondere aus, die ÜO definiere den Begriff des Vollgeschosses nicht selbst. Sie äussere sich auch nicht zur Frage, ob die Einstellhalle selber ein Vollgeschoss oder nur ein Untergeschoss sein dürfe. Die ÜO sei deshalb in dieser Frage auslegungsbedürftig. In den Vorschriften zur ZPP M «J.________» (Art. 29 GBR14) fänden sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine 14Baureglement der Gemeinde Zollikofen vom 26. November 2017/17. September 2018, vom Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) genehmigt am 29. Oktober 2018(GBR) RA Nr. 110/2019/101 9