a) Die sieben Gebäude, die ihrerseits aus zwei bis vier Häusern bestehen, weisen alle ein Sockelgeschoss auf Erdgeschossniveau auf. Dieses soll insbesondere die Autoabstellplätze für die Bewohnerinnen und Bewohner, aber auch Keller und Technikräume beinhalten. Über diesem untersten Geschoss sind drei bzw. vier Wohngeschosse geplant. Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass das Vorhaben ein Vollgeschoss zu viel aufweise und die Baubewilligung deshalb zu Unrecht erteilt worden sei. Zur Begründung führen die Beschwerdeführenden 1 und 2 insbesondere aus, die ÜO definiere den Begriff des Vollgeschosses nicht selbst.