c) Wie die Eingaben der Beschwerdeführenden 1 und 2 zeigen, wurden sie über das Bauvorhaben rechtzeitig und ausreichend informiert. Sie waren in der Lage, die Auswirkungen des Bauvorhabens abzuschätzen und rechtzeitig und umfassend Einsprache zu erheben bzw. Beschwerde zu führen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführenden 1 und 2 durch die gerügte mangelhafte Profilierung ein ungenügendes Bild vom Bauvorhaben erhalten haben sollen. Es war den Beschwerdeführenden ohne Weiteres möglich, ihre Rechte sowohl im Einsprache- als auch im Beschwerdeverfahren vollumfänglich zu wahren, was sie auch getan haben. Es