Die Vorinstanz weist darauf hin, dass die Abweichung der Lage der Profile zwischen sieben und 64 Zentimeter betrage. Das Protokoll zeige zwar bei den Profilen 11 und 35 höhere Abweichungen. Da diese Profile schräg gewesen seien, habe der Geometer nochmals am Fuss der Profile gemessen und festgehalten, dass die Abweichungen nur neun (Punkt Nr. 11.1) bzw. 11 Zentimeter (Punkt Nr. 35.1) betragen würden. Die durchschnittliche Abweichung liege bei 26.5 Zentimetern. Von einer wesentlichen Abweichung könne daher nicht gesprochen werden. Die Vorinstanz weist weiter darauf hin, der Geometer habe die Ist-Situation für die Höhen aufgenommen.