c) Die Beschwerdeführerin 3 ist u. a. Eigentümerin der Liegenschaften Zollikofen Grundbuchblatt Nrn. N.________, O.________ und P.________. Diese sind bloss durch einen Verkehrsträger (Q.________weg) von den Baugrundstücken getrennt. Die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 haben zudem ihr Domizil am Q.________weg 30 (Zollikofen Grundbuchblatt Nr. O.________). Als Nachbarinnen haben sie sich deshalb unbestritten zulässigerweise als Einsprecherinnen am Baubewilligungsverfahren beteiligt (Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG).11 Sie sind zur Beschwerde befugt (Art. 40 Abs. 2 BauG). Ihre 8 VGE 2014/129 vom 23. April 2015 E. 2.2, mit Hinweisen 9 BGer 1C_124/2016 vom 7. Juli 2016 E. 3.3.1