Auch aufgrund der Fotos in den Akten erscheint die Beeinträchtigung der Aussicht aufgrund der grossen Distanz nicht als genügend gross, um die erforderliche besondere Beziehungsnähe zur Streitsache zu begründen. Im Hinblick auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens kann aber auf eine abschliessende Beurteilung der Einspracheund Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden 1 und 2 verzichtet werden.