Diesen muss zudem ein gewisses Gewicht zukommen, das es rechtfertigt, eine Betroffenheit zu bejahen, die grösser ist als diejenige der Allgemeinheit. Allein der Umstand, dass eine direkte Sichtverbindung besteht, genügt ebenso wenig wie eine geringfügige Beeinträchtigung der Aussicht. Im Rahmen der Genehmigung der Überbauungsordnung J.________ beurteilte das AGR das betroffene Aussichtsfeld als eher klein.10 Auch aufgrund der Fotos in den Akten erscheint die Beeinträchtigung der Aussicht aufgrund der grossen Distanz nicht als genügend gross, um die erforderliche besondere Beziehungsnähe zur Streitsache zu begründen.