Die Entfernung zwischen den Bauparzellen und der Liegenschaft der Beschwerdeführenden 1 und 2 ist gut dreimal grösser als die Distanz, die nach der Faustregel des Bundesgerichts in der Regel für die Bejahung der erforderlichen Beziehungsnähe genügt. Bei einer solchen Distanz müssen konkrete Interessen vorliegen und dargetan werden, die durch das Bauprojekt beeinträchtigt werden könnten. Diesen muss zudem ein gewisses Gewicht zukommen, das es rechtfertigt, eine Betroffenheit zu bejahen, die grösser ist als diejenige der Allgemeinheit.