Trotzdem haben die Beschwerdeführenden 1 und 2 aufgrund der Hanglage ihrer Liegenschaft unbestritten Sichtverbindung zur geplanten Überbauung. Diese wird unter anderem auch die Aussicht der Beschwerdeführenden 1 und 2 auf die Alpenkette und insbesondere auf Eiger, Mönch und Jungfrau tangieren. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haben sich deshalb am vorinstanzlichen Verfahren als Einsprechende beteiligt. Da sie mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen sind, sind sie formell beschwert. Zur Baubeschwerde sind sie allerdings nur befugt, wenn sie sich zulässigerweise am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt haben,5 was von den Beschwerdegegnerinnen bestritten wird.