In ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 16. Juli 2019 beantragt die Gemeinde die Abweisung der Beschwerden. Sie macht insbesondere geltend, die Regelung in der ÜO Nr. 26, wonach die Hauptgebäude aus drei bzw. vier Geschossen über der Einstellhalle bestünden, habe mit den geologischen Verhältnissen auf den Parzellen zu tun. 4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, gab den Parteien Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen