3. In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2019 beantragen die Beschwerdegegnerinnen, auf die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 und 2 sei nicht einzutreten. Eventuell sei die Beschwerde abzuweisen. Zur Begründung machen sie insbesondere geltend, die geringfügige Beeinträchtigung der Aussicht genüge zur Begründung der besonderen Betroffenheit nicht. Die Beschwerdegegnerinnen beantragen weiter, die Beschwerde der Beschwerdeführenden 3 und 4 sei abzuweisen. Den Beschwerdegegnerinnen sei die Baubewilligung zu erteilen.