c) Die Parteien haben sich in der Vereinbarung vom 13./16. September 2019 auch über die Verlegung der Verfahrens- und Parteikosten geeinigt. Danach trägt die Beschwerdegegnerin die Kosten für das Beschwerdeverfahren und bezahlt den Beschwerdeführenden innert 30 Tagen seit Unterzeichnung der Vereinbarung eine Parteientschädigung von Fr. 5'500.00 (inkl. Auslagen und MwSt). Dieser Kostenregelung kann zugestimmt werden. Die Beschwerdegegnerin hat somit die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 800.00 zu tragen. Da sich die Parteien aussergerichtlich über die Parteientschädigung geeinigt haben, werden keine Parteikosten gesprochen. III. Entscheid