d) Zusätzlich ist auf der Ostseite anstelle eines Balkons ein nicht begehbares sowie begrüntes Flachdach vorgesehen. Die Voraussetzung von Art. 44 Abs. 3 GBR, wonach Flachdächer von Hauptgebäuden, die nicht als Terrasse genutzt werden, extensiv zu begrünen sind, ist damit ebenfalls erfüllt. e) Weitere Gründe, die gegen eine Bewilligung des Vorhabens sprechen, sind nicht ersichtlich. Die Projektänderung kann daher bewilligt werden. 4. Kosten a) Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG8 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV9).