a) Die Projektänderung vom 17. September 2019 beinhaltet gegenüber dem ursprünglichen Bauvorhaben zum einen eine Verkleinerung des Grundrisses bzw. der Fläche des Attikageschosses durch Rückversetzung der östlichen Wand. b) Die für Attikageschosse massgebende Bestimmung findet sich in Art. 43 Abs. 2 GBR7. Danach darf das Attikageschoss jeweils auf der Hälfte der Gebäudelänge und -breite auf die Fassade des darunterliegenden Geschosses gestellt werden. Die 6 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 32 - 32d N. 13c 7 Baureglement der Gemeinde Schüpfen vom 18. Oktober 2004 RA Nr. 110/2019/100 Seite 6 von 9