d) Gemäss Ziff. 12 der Vereinbarung vom 13./16. September 2019 verpflichteten sich die Beschwerdeführenden durch Unterzeichnung der Vereinbarung und Einreichen der Projektänderung zum Rückzug ihrer Beschwerde. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb insofern gegenstandslos geworden. Das Projektänderungsverfahren ist nach wie vor hängig und wird durch die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde nicht hinfällig. Es bleibt von Amtes wegen zu prüfen, ob die Projektänderung bewilligt werden kann. 3. Bewilligungsfähigkeit der Projektänderung